§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Ideelle und materielle Unterstützung des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus (§ 58 Nr.1
Abgabenordnung),
2. Herausgabe von Informationsmaterial über das Profil des Gymnasiums,
3. Organisation leistungsfördernder Maßnahmen, Stiftung von Preisen für besondere
naturwissenschaftliche Leistungen und Leistungen, die in besonderem Maße dem Ansehen des
Gymnasiums dienen,
4. Verbesserung der Schulausstattung zur Sicherung der Ausbildung auf hohem Niveau,
5. Bereitstellung von Literatur und Software,
6. Delegierung von Schülern in andere Bildungseinrichtungen, Durchführung von Exkursionen,
7. Unterstützung bei der Durchführung von Spezialistenlagern, Sommerschulen u.ä. zur
frühzeitigen Erkennung und Förderung von Talenten,
8. Unterstützung der Zusammenarbeit mit externen Partnern,
9. Gewinnung von Gastreferenten zu den Profil bestimmenden Fachrichtungen,
10. Unterstützung der kulturellen Freizeitgestaltung der Schüler,
11. die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an
schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche
Mittel beansprucht werden können.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Max-Steenbeck-Gymnasiums Cottbus e.V.“ und
hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister eingetragen worden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des
Vereins unterstützt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand den Antrag des Mitglieds auf Aufnahme in den
Verein angenommen hat.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der
Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen:
– wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße vereinsschädigend verhält oder
– wenn ein Mitglied trotz unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit erfolgter
Zahlungsaufforderung mit mehr als dem einem Jahresbeitrag entsprechenden Betrag im
Rückstand ist
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 5 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Es wird ein Mitgliedsbeitrag
erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag
wird jährlich erhoben. Der erste Beitrag ist nach Eintritt zu entrichten und die Folgebeiträge immer
zum 01. Juni eines jeden Jahres. Das gilt auch bei SEPA Lastschriftmandaten.
§ 6 Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. einem bis zu fünf Beisitzer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter
dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 150,00 € belasten, zur
Aufnahme neuer Mitglieder und zum Ausschluss von Mitgliedern bedarf es eines
Vorstandsbeschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Vorstandswahl soll
mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
(6) Für Vorstandsbeschlüsse erforderlich ist die Zustimmung mindestens der Hälfte aller
anwesenden Vorstandsmitglieder.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Nachweis über Einnahmen und
Ausgaben. Der Verein kann dem Schatzmeister eine allgemeine Kontovollmacht erteilen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt als mitgeteilt, wenn sie an die
letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse oder über den Schulverteiler (z.B.
KlassenlehrerInnen) gerichtet wurde.
(3) Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind dem
Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.
Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können mit mehrheitlicher Zustimmung in
der Versammlung behandelt werden.
(4) Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der in Absatz 2 genannten Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens
10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr,
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
4. Beschlussfassung zum Haushaltsplan,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, wenn nicht die
Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz
oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht, die spätestens zu Beginn der
Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist. Beschränkungen der Vollmacht
sind dem Verein gegenüber unwirksam.
(4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die
Satzung dem entgegenstehen.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 12 Vorstandswahlen
(1) Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl im Wege der Blockwahl
durchgeführt wird.
(3) § 11 gilt ergänzend.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter
der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der
Einladung sind die Nummern der zu ändernden Paragrafen anzugeben. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den “Brandenburgischen Landesverein zur Förderung mathematischnaturwissenschaftlich-
technisch interessierter Schüler e.V. “, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten (Name, Adresse,
ggfs. Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert.
(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Der Verein verwendet die ihm von den
Mitgliedern mitzuteilenden Daten ausschließlich im Rahmen der ordentlichen Vereinsarbeit.
§17 Rechtsstaatlichkeit
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Cottbus.
§18 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelungen des § 31a BGB gelten sinngemäß auch für Mitglieder, die in ehrenamtlicher
Funktion für den Verein tätig werden.
(2) Soweit nach der Satzung schriftlich mitzuteilen ist, genügt auch eine Mitteilung mit
elektronischen Medien an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene elektronische Adresse.
Cottbus, 25. April 2015

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